Vor Kurzem jährten sich die "9/11"-Terroranschläge zum zwanzigsten Mal. Ihr Drahtzieher, Osama bin Laden, wurde vor etwas über zehn Jahren durch eine Eliteeinheit des US-Militärs getötet. War diese gezielte Tötung in ethischer Hinsicht legitim?
Bild: Pixabay.com (sergeitokmakov)
Einleitung
Dieser Essay wird in der Textform eines Podiumsgesprächs vorgelegt. Die imaginären Teilnehmer:innen der von einer namenlosen Moderatorin (XY) geleiteten, fiktiven Debatte sind:
Jeremias Bogenschinken, Jurist und Philosoph (JB)
I. Manuela Edge, Philosophin (ME)
Anmoderation
XY: Die Bilder von 9/11, als das islamistische Terrornetzwerk al-Qaida furchterregende Anschläge auf die USA verübte, sind auch heute noch omnipräsent. Fast 3'000 Menschen verloren damals ihr Leben. Die Attentate waren von Osama bin Laden, dem Gründer, Financier und Anführer von al-Qaida, initiiert und mitgeplant worden. [1]
Bereits am nächsten Tag verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1368[2]. Darauf gründend erklärten die USA unilateral einen weltweiten Kriegszustand, beanspruchten mit Bezug auf die Charta der Vereinten Nationen [3] das Recht auf Selbstverteidigung und sahen sich fortan zur Tötung feindlicher Kombattanten befugt [4].
Fast zehn Jahre später, am frühen Morgen des 2. Mai 2011, wurde Osama bin Laden durch eine US-Eliteeinheit in einem Haus in der pakistanischen Stadt Abbottabad eliminiert. Zum Tatzeitpunkt war er unbewaffnet. Im Rahmen der mit Pakistan nicht abgestimmten Geheimaktion wurden nebst der Zielperson vier weitere Menschen getötet, jedoch kein Mitglied der Eliteeinheit verletzt. Zwischen 2001 und 2011 hatten die US-Geheimdienste zahlreiche Mitglieder und Dunstkreislinge der al-Qaida aufgespürt, inhaftiert und teilweise mit Foltermethoden wie z.B. Waterboarding verhört, um den Aufenthaltsort von Osama bin Laden in Erfahrung zu bringen. [5]
So viel zur Einleitung. Nun aber ohne weitere Umschweife zur Leitfrage unseres Podiumsgesprächs, die da lautet: «Durfte Osama bin Laden im Rahmen einer militärischen Aktion getötet werden oder nicht?» - Diese Frage wollen wir heute mit unseren beiden Diskussionsteilnehmenden, die ich hiermit ganz herzlich begrüsse, aus einer ethischen Perspektive erörtern. Frau Edge, darf ich zuerst Ihnen das Wort erteilen?
Diskussion
ME: Sehr gerne. Nun, man könnte dieses Gespräch sehr kurz halten und die Frage sogleich verneinen, wenn man die Tötung von Menschen kategorisch ablehnte…
JB: …Frau Kollegin, ein dergestalt absolutistisches Prinzip ist ja bereits intuitiv weitgehend unplausibel – und das lässt sich wie Sie wissen auch vernünftig begründen...
ME: …Dürfte ich zumindest meinen ersten Gedanken ohne Unterbrechung ausführen?!
JB: Selbstverständlich. Verzeihung…
ME: Danke. Also: In einer kantianischen Logik ist die Tötung von Menschen als allgemeines Naturgesetz höchstens als tatproportionale Strafe für z. B. Mord vorstellbar. Die Tötung Unschuldiger oder Selbsttötungen fallen hingegen, auch mit Blick auf die Menschenwürde, mangels Verallgemeinerungsfähigkeit flach. Insofern wäre die Tötung von Osama bin Laden zwecks Retribution vermutlich zu rechtfertigen. [6]
JB: Ich möchte diese Darstellung auf zwei Ebenen bestreiten. Erstens ist die moralische Rechtfertigung der Todesstrafe umstritten [7] [8], zunächst wegen der prinzipiellen Ablehnung von Rache als untugendhaftes Motiv sowie wegen der Verletzung der Menschenwürde. Ergänzend zu nennen sind u. a. die marginale Abschreckungswirkung der Todesstrafe sowie zahlreiche Fehlurteile mit unschuldig Hingerichteten. Zweitens hatte Osama bin Laden die Attentate «nur» orchestriert, war also nicht aktiv Tatbeteiligter, wodurch sich allenfalls strafmildernde Umstände begründen lassen. Und ich möchte ergänzen, dass ein demokratischer Rechtsstaat, um sich nicht selbst den Legitimationsteppich unter den Füssen wegzuziehen, sich nicht auf die Stufe eines willkürlich urteilenden Lynchmobs erniedrigen sollte, indem er die prozedurale Gerechtigkeit seines juristischen Systems ignoriert und ohne ordentliche Verfahren Menschen tötet - wie schwer deren Taten auch wiegen mögen. Dessen unbesehen glaube ich aber, dass es dennoch situativ gute Gründe für die Tötung von Menschen geben kann.
ME: Ihre Einwände sind nachvollziehbar. Können wir uns womöglich darauf verständigen, dass die Tötung Osama bin Ladens in der alleinigen Absicht der Vergeltung und in der konkreten Situation «all things considered» moralisch eher nicht erlaubt war, und wir die Tötung im weiteren Verlauf des Gesprächs stattdessen im Lichte des von den USA geltend gemachten, präemptiven Selbstverteidigungszwecks diskutieren sollten?
JB: Das halte ich für eine sachdienliche Vorgehensweise, ja, einverstanden.
XY: Wenn ich mal eben kurz unterbrechen darf. Nach Auffassung der USA befanden sich diese in einem Krieg gegen den Terror. [9] Ist vor diesem Hintergrund die ethische Debatte unter Gesichtspunkten der Strafe resp. der Selbstverteidigung nicht obsolet, wenn doch die Tötung von Feinden für Kriege konstitutiv, ja geradezu die «conditio sine qua non» ist und deshalb in diesem Kontext breit akzeptiert wird?
JB: Nun, da müssen wir zunächst einmal die Gegenfrage stellen: Erfüllte dieser «Krieg gegen den Terror» denn überhaupt die für einen Krieg relevanten Bedingungen? Diese Frage wurde und wird kontrovers diskutiert, weil das Völkerrecht auf Terrororganisation schlicht nicht anwendbar ist. Ambos und Alkatout votierten mit der m.E. schlüssigen Begründung dagegen, dass die al-Qaida u. a. mangels klarer Strukturen und des Unvermögens zu anhaltenden koordinierten Kampfhandlungen nicht als bewaffnete Organisation im humanitärvölkerrechtlichen Sinne qualifiziere [10]. Auch Rudolf und Schaller konkludierten demgemäss: «Nach humanitärem Völkerrecht kann (…) nicht von einem weltweiten bewaffneten Konflikt mit al-Qaida ausgegangen werden.» [11]
ME: Wiewohl es hierzu, wie von meinem Vorredner erwähnt, auch Gegenstimmen und einen weiten Graubereich gibt, bin auch ich der Meinung, dass die gegen einen Krieg sprechenden Gründe stärker wiegen. Mehr noch: Würde die aus dem Terrorismus erwachsende Bedrohungslage mit Krieg i. e. S. gleichgesetzt, müsste dasselbe Prinzip wohl konsequenterweise u. a. auch auf die organisierte Kriminalität angewendet werden, die doch gleichsam eine quasi immerwährende Gefährdung darstellt. Überdies wäre schlüssig zu begründen, ab wann eine wie auch immer geartete Bedrohungslage als Krieg mit den entsprechenden Rechtsfolgen zu bezeichnen wäre. Was sicher in niemandes Interesse sein kann, wäre ein permanenter weltweiter Kriegszustand aufgrund sozusagen alltäglicher Gefährdungen. Womit ich den Terrorismus nota bene aber mit keiner Silbe zu verharmlosen gedenke.
XY: Um das bisher Gesagte kurz zusammenzufassen: Die Tötung von Osama bin Laden nur zwecks Vergeltung ist eher abzulehnen als zu befürworten, und der «Krieg gegen den Terror» war kein Krieg im humanitärvölkerrechtlichen Sinne. Die Leitfrage lautete: «Durfte Osama bin Laden im Rahmen einer militärischen Aktion getötet werden oder nicht?» Im Grunde müsste man an dieser Stelle dann doch bereits das Fazit «nein, durfte nicht» ziehen, da geheime militärische Aktionen im Ausland ausserhalb von Kriegen resp. ohne UN-Mandat ja grundsätzlich untersagt sind...?
JB: In einer juristischen Betrachtung wäre das vermutlich die korrekte Konklusion, aber wir führen hier eine primär ethische Diskussion, und darin wird es ja nun erst so richtig interessant. Selbst wenn wir nämlich die Thesen bezüglich Vergeltung einerseits und Krieg im humanitärvölkerrechtlichen Sinne andererseits verwerfen, so können und sollten wir uns noch immer fragen, ob und wenn ja unter welchen anderen Bedingungen resp. mit welchen anderen Gründen wir die gezielte Tötung von Osama bin Laden allenfalls moralisch rechtfertigen können.
XY: Ja, das passt, nur zu, das ist sicher auch für unsere Zuhörer:innen von Interesse.
ME: Das wollen wir doch hoffen. Zunächst möchte ich ein paar Worte zum Recht auf Leben verlieren. Wir betrachten es gemeinhin als ein fundamentales, unveräusserliches und unbedingtes Menschenrecht, weil es die Voraussetzung aller anderen Grundrechte bildet. [12] Aus dem Recht auf Leben liesse sich im Übrigen ein prinzipielles Tötungsverbot und mithin auch eine Ablehnung der Todesstrafe ableiten, aber das hatten wir ja schon. Nun sollten wir uns also fragen, ob eine Tötung in gewissen Fällen trotz des Rechts auf Leben moralisch erlaubt oder sogar geboten sein kann. Einen solchen Fall finden wir z.B. im Trolley-Problem, das vereinfacht ausgedrückt auf die Frage hinausläuft, ob ein Menschenleben geopfert werden darf, um fünf Menschenleben zu retten…
JB: …und das adaptiert auf unseren Fall umzuformulieren ist in die Frage, ob ein Mensch gezielt getötet werden darf, sofern nur durch dessen Tötung mutmassliches grösseres Unheil verhindert werden kann. Damit landen wir dann vielleicht eher bei der Diskussion der Legitimitierbarkeit eines Tyrannenmords. Thomas von Aquin befürwortete diesen konsequentialistisch plausibel: Die Zerstörung eines tyrannischen Regimes sei gerecht, solange die Zerstörung in der Summe nicht nachteiliger sei als das Regime an sich. [13] – Wenn ich mir diese Randbemerkung erlauben darf, werte Kollegin: Es ist erstaunlich, dass ausgerechnet Sie als hartgesottene monistische Deontologin das Trolley-Problem ins Spiel bringen. Lassen Sie mich Ihnen eine Frage stellen: Angenommen, eine überlegene ausserirdische Spezies, die Utiliban, würde unseren Planeten heimsuchen, die Menschheit unterwerfen und ihr ein Ultimatum stellen. Das Ultimatum würde darin bestehen, dass wir einen sehr alten Menschen mit einer statistischen Lebenserwartung von genau noch einem einzigen Tag töten müssten, ansonsten die Utiliban unsere gesamte Spezies auslöschten. Hielten Sie auch dann noch am kategorischen Imperativ des Tötungsverbots Unschuldiger fest?
ME: Moraltheoretisch müsste ich an dieser Maxime festhalten. Aber ich komme nicht umhin einzuräumen, dass ich mich damit in Ihrem Gedankenspiel zur Tyrannin machte, deren Auslöschung vermutlich besser zu rechtfertigen wäre als jene der Menschheit in toto. So besehen müssen wir annehmen, dass zumindest die kantianische Deontologie situativ einen moralischen Kipppunkt hinüber in den Konsequentialismus aufweist.
JB: Sehr schön, das wollte ich hören. Aber zurück zu unserem Fall: Wir sollten demnach primär die Verhältnismässigkeit analysieren und abwägen, um die Tötung von Osama bin Laden im Sinne eines Tyrannenmords moralisch zu beurteilen. Oder anders ausgedrückt: Wir sollten begründen können, weshalb die Tötung insgesamt mit mehr Vorteilen als Nachteilen verbunden war. Möchten Sie einen Versuch wagen?
ME: Gerne. Die wichtigsten Aspekte dieser Abwägung scheinen mir zu sein: Die Wahrscheinlichkeit weiterer Attentate und deren mutmassliche Folgen, die Unmittelbarkeit der Bedrohung für die Weltbevölkerung durch weitere Attentate, die Unmittelbarkeit der Bedrohung für die Eliteeinheit vor Ort in Abbottabad, und letztlich die Verfügbarkeit von Alternativen zur gezielten Tötung, beispielsweise eine Gefangennahme.
JB: Ich halte diese Auflistung für abschliessend, sie deutet in Richtung des Notwehr- resp. Notstandsbegriffs bzw. erinnert an die Debatte um den finalen Rettungsschuss. Auch in diesen Fällen werden die Unmittelbarkeit der Gefahr und die Angemessenheit der Abwehr für die juristische Legalität und ethische Legitimität einer Abwehrhandlung ins Feld geführt. [14] Eine Tötung kann mithin immer nur Ultima Ratio sein.
ME: Und eben damit haben wir m. E. nun die wesentlichen Argumente herausgeschält, um unsere Frage «Durfte Osama bin Laden im Rahmen einer militärischen Aktion getötet werden oder nicht?» auch losgelöst vom militärischen und vergeltenden Kontext zu verneinen. Selbst wenn wir nämlich unterstellten, dass Osama bin Laden bewiesenermassen für die Attentate von 9/11 und weitere Anschläge massgeblich mitverantwortlich war, so fehlte dennoch die empirische Basis zur verlässlichen Prognose weiterer terroristischer Akte, die vermittels der Tötung von Osama bin Laden mit hinreichender Gewissheit verhindert worden wären. Mangels Prognose konnte damals ergo auch keine belastbare Aussage über eine unmittelbare Gefährdung der US-amerikanischen Bevölkerung gemacht werden, wozu ich daran erinnern möchte, dass Osama bin Laden erst ungefähr zehn Jahre nach den Attentaten von 9/11 getötet worden war. Endlich steht auch noch in erheblichem Zweifel, ob die Tötung faktisch alternativlos war.
JB: Knie- statt Kopfschuss.
ME: Volltreffer!
Abmoderation
XY: Wenn Sie gestatten, werde ich Ihre Argumentationslinie kurz zusammenfassen: Sie haben die Position vertreten, dass gezielte Tötungen je nach Situation zumindest moralisch erlaubt sein können, im Falle von Osama bin Laden die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen jedoch nicht gegeben waren und seine Tötung deshalb in der konkreten Situation in ethischer Hinsicht illegitim war.
Ihre Position begründeten Sie erstens dadurch, dass eine Vergeltung qua Todesstrafe ohnehin nur schwer zu rechtfertigen ist und dieser Rechtfertigungsnotstand durch die Absenz ordentlicher juristischer Verfahren noch verschärft wird. Als zweite Prämisse legten Sie dar, dass kein Krieg im humanitärvölkerrechtlichen Sinne und mithin kein Recht zur Tötung feindlicher Kombattanten vorlag.
Die höheren moralischen Hürden für gezielte Tötungen ausserhalb kriegerischer Kontexte, insofern man diese prinzipiell befürwortet, sahen sie als nicht überwunden an, da eine unmittelbare und gravierende Bedrohung u.a. der US-amerikanischen Bevölkerung zum Zeitpunkt der Tötung nicht hinreichend belegt war. Die Tötung war demzufolge bereits im Lichte dieser diffusen Bedrohungslage nicht zu legitimieren. Das Argument, wonach es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht-letale Optionen gegeben hätte, um die von Osama bin Laden ausgehende Gefahr zu neutralisieren, bräuchte dann eigentlich gar nicht mehr ins Feld geführt zu werden.
Das klingt nach einer sehr stimmigen Begründung. Geschätzte Dame, geschätzter Herr, herzlichen Dank für dieses aufschlussreiche Gespräch!
[1] https://www.faz.net/aktuell/politik/neues-bin-ladin-video-al-qaida-uebernimmt-erstmals-verantwortung-fuer-11-september-161716.html - Letzter Zugriff: 29.08.2021 [2] https://undocs.org/S/RES/1368(2001) - Letzter Zugriff: 29.08.2021 [3] https://unric.org/de/charta/ - Letzter Zugriff: 29.08.2021 [4] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1362_1362_1362/de - Letzter Zugriff: 29.08.2021 [5] https://de.wikipedia.org/wiki/Operation_Neptune_Spear (Version: 06.09.2021, 14:09) – Letzter Zugriff: 10.09.2021
[6] Kant, Immanuel (1797): Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg. [7] Für die Todesstrafe vgl. z.B.: Rousseau, Jean Jacques (1986): Vom Gesellschaftsvertrag. Stuttgart: Reclam. [8] Gegen die Todesstrafe vgl. z.B.: Camus, Albert (1997): «Die Guillotine. Betrachtungen zur Todesstrafe.» In (ders.): Fragen der Zeit. Reinbek bei Hamburg: Rowohlt. S. 103-156
[9] https://de.wikipedia.org/wiki/Krieg_gegen_den_Terror (Version: 22.08.2021, 10:14) – Letzter Zugriff: 10.09.2021 [10] Ambos, Kai, & Alkatout, Josef (2011): «Der Gerechtigkeit einen Dienst erwiesen? Zur völkerrechtlichen Zulässigkeit der Tötung Osama bin Ladens». In: JuristenZeitung 66 (15/16). S. 759. (http://www.jstor.org/stable/25836040 - Letzter Zugriff: 28.08.2021) [11] Rudolf, P. & Schaller, C. (2012): ‘Targeted Killing’ - Zur völkerrechtlichen, ethischen und strategischen Problematik gezielten Tötens in der Terrorismus- und Aufstandsbekämpfung. Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik.
[12] https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf - Letzter Zugriff: 29.08.2021 [13] ST II-II q42 c3 (https://bkv.unifr.ch/works/8/versions/18/divisions/14104 - Letzter Zugriff: 29.08.2021)
[14] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de#book_1/part_1/tit_2/lvl_3/lvl_d6610e42 - Letzter Zugriff: 10.09.2021
Dieser Text entstand als Gruppenarbeit im Rahmen des Ethik-Studiengangs von yours truly. Verfasst hat ihn meine Wenigkeit, viel Hirnschmalz und ein paar Korrekturen wurden verdankenswerterweise von drei sehr geschätzten Kommilitoninnen eingebracht.
Für Nicht-Ethiker noch diese Ergänzung: JB steht eigentlich für Jeremy Bentham, den Begründer des klassischen Utilitarismus, und ME natürlich für Immanuel Kant.
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