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Ethik: Gerechtigkeit

Aktualisiert: 4. Juni 2021

Zunächst wird der Gerechtigkeitsbegriff definiert, worauf dessen Ausprägungen und Unterscheidungsmerkmale erläutert werden. Anschliessend an allgemeine Kriterien von Gerechtigkeitstheorien finden deren vier eine etwas nähere Betrachtung.

Bild: Pixabay.com (Peggy_Marco)





Kernbegriff der Gerechtigkeit

Gerechtigkeit ist ein grundlegender Begriff interpersonaler Ethik, er wird mannigfaltig verwendet:

  • als Tugend: "Sie ist ein gerechter Mensch."

  • als Verteilungszustand: "Die weltweite Ressourcenverteilung ist ungerecht."

  • als Merkmal von Institutionen: "Die Rechtsprechung in Russland urteilt ungerecht."

  • als Eigenschaft von Handlungen: "Er handelte in dieser Situation gerecht."

Für die Gerechtigkeit sind zwei Vorbedingungen relevant:

  1. Die Welt hat begrenzte, aber verteilbare Ressourcen: Im Überfluss stellen sich keine Fragen der Gerechtigkeit, wohingegen in existentiellen Mangelsituationen Gerechtigkeitsprinzipien nur mit erheblichen Schwierigkeiten etabliert werden können.

  2. In der Welt leben rationale, (potentiell) miteinander in Konflikt stehende Wesen: Unter Tieren stellen sich keine Gerechtigkeitsfragen, da Tiere im Unterschied zu Menschen nach allem, was wir wissen, nicht zu rationalem, sondern nur zu instinktivem Handeln fähig sind.

Als Kernmerkmale des Gerechtigkeitsbegriffs mögen gelten:

  • Anspruchshaltung: Was gerecht ist, kann eingefordert werden, und aus ungerechter Behandlung erwachsen Wiedergutmachungsansprüche.

  • Beeinflussbarkeit: Gerechtigkeit kann von handlungs- und moralfähigen Wesen hergestellt oder auch verhindert werden und ist also beeinflussbar.

  • Willkürfreiheit: Gerechtigkeit ist nicht willkürlich oder subjektiv beliebig, gleiche Fälle müssen gleich behandelt werden (Konsistenz der Prinzipien).


Formen der Gerechtigkeit

Bereits bei Aristoteles findet sich eine Unterscheidung verschiedener Formen der Gerechtigkeit. Er unterteilte sie wie folgt:

  1. Allgemeine Gerechtigkeit: Als vollkommene Tugend in Bezug auf andere Tugenden.

  2. Besondere Gerechtigkeit: Als Verteilungsgerechtigkeit (nach welcher Massgabe sollen Güter zentral verteilt werden?) und Austauschgerechtigkeit (wie wird beim Tausch von Waren und Dienstleistungen bzw. bei moralisch relevanten Vergehen Gerechtigkeit hergestellt?).

Die allgemeine Gerechtigkeit ist laut Aristoteles eine Tugend, weil sie in erster Linie im Charakter der handelnden Person lokalisiert ist und die jeweiligen Handlungsfolgen auf andere Personen ausstrahlen. Sie ist eine vollkommene Tugend, weil sie erstens verschiedene Tugenden umfasst bzw. in ihnen zum Ausdruck kommt (u.a. Ehrlichkeit und Freigiebigkeit), und weil sie zweitens dafür sorgt, dass der Gerechte seine ihn selbst betreffenden Pflichten gut erfüllen kann.


Innerhalb der besonderen Gerechtigkeit werden unterschieden:

  • Verteilungsgerechtigkeit: Sie schlägt für knappe Güter Verteilprinzipien vor. Als Prinzipien kommen u.a. in Frage: Verdienst (wer verdient das Gut am ehesten?) oder alternativ Suffizienz bzw. Bedarf (wie viel muss jeder erhalten, um ein ausreichend gutes Leben zu führen?).

  • Ausgleichende Gerechtigkeit: Sie gelangt nach Aristoteles dort zum Einsatz, wo jemand durch eine andere Person Unrecht erleidet. Als Prinzipien sind u.a. denkbar: Rückgängigmachung (Wiederherstellung des Urzustands) oder anderweitige Wiedergutmachung.

Die ausgleichende Gerechtigkeit ist in gewissen Fällen der Verteilungsgerechtigkeit untergeordnet, worin die ausgleichende Gerechtigkeit Zustände wiederherstellt, die die Verteilungsgerechtigkeit zuvor erstellt oder angestrebt hatte. So sorgt die Verteilungsgerechtigkeit für eine gerechte Verteilung von Gütern, und die ausgleichende Gerechtigkeit stellt diese Verteilung nötigenfalls wieder her. In anderen Fällen ist die ausgleichende Gerechtigkeit der Verteilungsgerechtigkeit quasi auf Augenhöhe beigeordnet, worin beide Gerechtigkeiten unterschiedlichen Prinzipien folgen, z.B. bezogen auf einen einzigartigen Gegenstand, der für eine bestimmte Person einen hohen emotionalen Wert hat und folglich "unverteilbar" ist.


Gerechtigkeit lässt sich alsdann prinzipiell mit Blick auf Verfahren ("prozedural") sowie mit Blick auf Zustände ("substantiell") bestimmen:

  • Prozedurale Gerechtigkeit: Die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens ist das prinzipielle Ziel. Als Verfahrensbeispiele mögen gelten: Losentscheid innerhalb der Verteilungsgerechtigkeit, faires Gerichtsverfahren innerhalb der ausgleichenden Gerechtigkeit.

  • Substantielle Gerechtigkeit: Das Erreichen eines bestimmten Zustands ist das prinzipielle Ziel. Als Zustandsbeispiele mögen gelten: Grösster Gesamtnutzen für die meisten Bedürftigen (Verteilungsgerechtigkeit), angemessene Strafe für die Schuldigen (ausgleichende Gerechtigkeit).

Auch für die prozedurale und substantielle Gerechtigkeit besteht in einigen Fällen ein Verhältnis einer Unterordnung, so soll beispielsweise erst ein gerechtes Gerichtsverfahren (Prozedur) die Qualität der Zustände (Substanz) verbessern oder gerechte Ergebnisse zumindest wahrscheinlicher machen, wobei aber ein gerechtes Verfahren alleine noch keine gerechten Ergebnisse garantiert. In anderen Fällen wiederum sind auch hier Beiordnungen denkbar, die aber in aller Regel eine Gewichtung erforderlich machen: Was ist wichtiger, das gerechte Verfahren und/oder die gerechten Ergebnisse?


Letztlich lässt sich Gerechtigkeit als vergleichende oder nicht-vergleichende Gerechtigkeit begreifen:

  • Vergleichende Gerechtigkeit: Das einer Person Zustehende lässt sich nur jeweils im Vergleich mit anderen potentiell Berechtigten festlegen (z.B. ist die Aufteilung eines Kuchens abhängig von der jeweiligen Anzahl kuchenlüsterner Anwesender).

  • Nicht-vergleichende Gerechtigkeit: Das einer Person Zustehende bedarf zu seiner Festlegung keines Vergleichs mit anderen Personen (z.B. ist die Art und Weise der Wiedergutmachung vom je angerichteten Schaden abhängig).

Diese beiden Kategorien schliessen sich nicht gegenseitig aus und sie sind auch keine alle denkbaren Fälle abdeckenden Kategorien.



Vier Bausteine für Prinzipien der Gerechtigkeit

Zunächst ist der Begriff der Gerechtigkeit als Grenze für Gerechtigkeitstheorien zu verstehen: Sowohl eine Theorie, die Vorbedingungen der Gerechtigkeit postuliert, als auch eine Theorie, die Gerechtigkeit in nicht-moralischen Kontexten beschreibt, sind keine Theorien der Gerechtigkeit. Eine allgemeine Theorie der besonderen Gerechtigkeit sollte demzufolge gerechte Verfahren ("prozedural") wie auch gerechte Zustände ("substantiell") abbilden resp. sie sollte die Verteilung von Gütern ebenso thematisieren wie deren ausgleichende Funktion.


Als moralische Theorien bzw. als Teile derselben enthalten auch Theorien der Gerechtigkeit normative Aussagen, d.h. sprechen Gebote, Verbote und Erlaubnisse aus. Sofern diese Normen allgemeiner und abstrakter Natur sind, spricht man von Prinzipien. Solche Prinzipien der Gerechtigkeit lassen sich an allgemeinen Qualitätskriterien für Moraltheorien messen: Sie stimmen mit unseren wohlerwogenen Urteilen über die jeweiligen Fälle überein und sie sind möglichst kohärent, d.h. bestärken einander widerspruchsfrei.


Prinzipien der besonderen Gerechtigkeit befassen sich mit der Zuteilung von Gütern und Lasten, diese Prinzipien benötigen im Wesentlichen vier Bausteine:

  1. Inhalt: Gut oder Last der Zuteilung; in Form von materiellen oder immateriellen Gütern, Chancen (Rechten) oder Gelegenheiten, oder auch Nachteilen wie z.B. Strafen.

  2. Empfänger: Einzelne Menschen oder Tiere sowie Gruppen von Menschen oder Tieren, welche die Zuteilungen erhalten.

  3. Absender: Einzelne Menschen oder Gruppen von Menschen (Institutionen oder gemeinsame Beschlüsse der Transaktionsbetroffenen), welche die Zuteilungen vergeben.

  4. Massstab: Bemessungskriterien für die Zuteilung; oft non-egalitär (z.B. nach Verdienst, Begabung oder auch getanem Unrecht), teils aber auch egalitär (z.B. beim Recht auf Nahrung).



Gerechtigkeitstheorien 1: Utilitaristischer Konsequentialismus

Das höchste Prinzip und mithin die Handlungsmaxime des Utilitarismus besteht in der Herbeiführung des grösstmöglichen Glücks der grösstmöglichen Zahl. Prinzipien der Gerechtigkeit sollten hierin ergo so ausgestaltet werden, dass sie diesem höchsten Prinzip entsprechen. So sollte beispielsweise jene Person das letzte Stück Kuchen erhalten, die durch den Verzehr am glücklichsten wird, und nicht jene Person, die des Stückes infolge Hungers o.ä. am meisten bedarf.


Diese Theorie der Gerechtigkeit ist insbesondere einem grundlegenden, auch gegen das höchste Prinzip des Utilitarismus selbst gerichteten Einwand ausgesetzt: Die Gerechtigkeit steht hier einzig im Dienste der summarischen Glücksbilanz, was u.a. hinsichtlich des Verdienstes kontraintuitiv wirkt, denn z.B. der Mörder einer unschuldigen Person verdient selbst dann eine Strafe, wenn diese Strafe keinen Einfluss auf die Glücksbilanz hat. Ganz allgemein würde in dieser Deutung von Gerechtigkeit stets jene Person mit Zuteilungen bedacht, die die zugeteilten Ressourcen am effektivsten zu Glück transformiert, was zu absurd ungleichen und mithin intuitiv ungerechten Verteilungen führte.



Gerechtigkeitstheorien 2: Egalitaristischer Konsequentialismus

In der Grundidee des Egalitarismus wird die Gleichheit als einziges oder zumindest leitendes Kriterium bei der Zuteilung von Gütern und Lasten betrachtet. Die Begründung dieser Idee kann unterschiedlich geführt werden, was zu verschiedenen Ausprägungen des Egalitarismus führt:

  • Gleichheit ist synonym mit Gerechtigkeit, d.h. eine Verteilung ist nur dann gerecht, wenn alle das Gleiche bzw. gleich viel erhalten.

  • Luck egalitarianism: Weil viele oder gar alle Gründe für einen individuellen Verdienst nicht unter der Kontrolle der handelnden Person liegen, sollten alle das Gleiche bzw. gleich viel erhalten.

  • Gleichheit ist der Grund für gerechte Zuteilungen, d.h. alle Menschen sind gleich und sollten sich deshalb als Gleiche behandeln. Zumindest die Verteilungsgerechtigkeit sollte diesem Umstand Rechnung tragen und folglich Zuteilungen egalitär vornehmen.

Gegen die Theorie der Gerechtigkeit im Egalitarismus ist einzuwenden, dass der Ausschluss des Verdienstes als Kriterium für Verteilungen umstritten und auch kontraintuitiv ist. Wiewohl unmittelbar einleuchtend ist, dass gewisse Grundvoraussetzungen für Verdienste angeboren und/oder anerzogen sind, so lässt sich dennoch nicht konsequent bestreiten, wie gewisse Verdienste durchaus auf das Handeln von Personen zurückgeführt werden können (z.B. Training, Übung).


Hinzu kommt, dass nicht zwingend ein Widerspruch darin besteht, andere Menschen als Gleiche zu achten und trotzdem fallweise asymmetrische Verteilungen zu bevorzugen. Ein einzelnes Kuchenstück lässt sich nun mal nicht auf beliebig viele Personen sinnvoll aufteilen.



Gerechtigkeitstheorien 3: Gauthiers Kontraktualismus

Im Kontraktualismus nach Definition von David Gauthier soll jenen moralischen Regeln gefolgt werden, die die Maximierung des wohlverstandenen Eigeninteresses sicherstellen. Für die Gerechtigkeit ergibt sich demnach ein (hypothetischer) Aushandlungsprozess aller Beteiligten, in den diese Beteiligten ihre Eigeninteressen einbringen und darauf gründend eine Verteilung bestimmen.


Wenn beispielsweise zwei Äpfel und zwei Birnen unter zwei Personen zu verteilen sind und eine Person lieber Äpfel, die andere lieber Birnen mag, so würden zunächst beide Personen alle vier Früchte wollen, um ihr jeweiliges Eigeninteresse zu maximieren. Man wird sich im Rahmen des Aushandlungsprozesses dann darauf verständigen, dass jene Person, die lieber Äpfel mag, deren beide erhält und vice versa. Auf diese Weise ist für jede Person das beste Verhältnis von tatsächlicher Befriedigung des Eigeninteresses zur theoretisch grösstmöglichen Befriedigung des Eigeninteresses erreicht.


Gegen diese Gerechtigkeitstheorie lässt sich einwenden, dass es für die Handelnden situativ rationaler sein könnte, den die Verteilung koordinierenden und kooperativen Aushandlungsprozess zu verweigern und stattdessen einen Konflikt herbeizuführen, um das "Recht des Stärkeren" durchzusetzen. Zudem wird in dieser Form des Kontraktualismus die Gerechtigkeit als Ausfluss von Klugheitsüberlegungen gedeutet, worin die Klugheit zum Zwecke der Durchsetzung von Eigeninteressen instrumentalisiert wird. Diese Überlegung wirkt kontraintuitiv, weil nur das Ausmass des Eigeninteresses als Kriterium gerechter Zuteilungen wenig plausibel zu sein scheint.




Gerechtigkeitstheorien 4: Rawls' Kontraktualismus

In seiner (Vertrags-) Theorie der Gerechtigkeit führt John Rawls mit dem "Schleier des Nichtwissens" für den Aushandlungsprozess eine Grundvoraussetzung ein, um eine völlige (moralische) Gleichheit aller Beteiligten herzustellen: Die in den Aushandlungsprozess involvierten Personen wissen nichts über ihre Eigenschaften und Fähigkeiten, ihren Besitz, ihren gesellschaftlichen Status usw. Infolgedessen sind sie nicht in der Lage, Eigeninteressen aufgrund dieser Merkmale im Aushandlungsprozess zu vertreten. Auf diese Weise kann gemäss Rawls eine gerechte Verteilung verhandelt werden.


Für eine gerechte Zuteilung von Gütern und Lasten werden sich vor diesem Hintergrund zwei Prinzipien bzw. Grundregeln ergeben, denen die gesellschaftlichen Institutionen genügen müssen:

  1. Principle of equal basic liberties: Alle Mitglieder der Gesellschaft sollen genau jene Menge an Grundrechten haben, die damit vereinbar ist, dass alle sie haben.

  2. Difference principle: Soziale und wirtschaftlichen Ungleichheiten sind so zu gestalten, dass die Schlechtestgestellten der Gesellschaft davon am meisten profitieren. Zudem müssen alle die gleiche Chance haben, diese Ungleichheiten (nicht) zu erwerben.

Gegen Rawls' Theorie der Gerechtigkeit wird eingewandt, dass es sich dabei nicht eigentlich um eine kontraktualistische Theorie der Gerechtigkeit handelt. Die beiden obigen Prinzipien sind nämlich im Grunde Vorannahmen über die Psychologie der Teilnehmenden des Aushandlungsprozesses, sodass keine eigentliche Theorie dieser vorausgesetzten Prinzipien geboten wird. Rawls hat demnach den Ausgangszustand mit dem Schleier des Nichtwissens in einer Weise manipuliert, dass sich daraus notwendig die beiden Prinzipien ergeben müssen, ohne dass eine Aushandlung dieser Prinzipien noch nötig wäre, wie das in kontraktualistischen Theorien üblicherweise der Fall ist.


Daneben ist die Theorie von Rawls keine umfassende Theorie der Gerechtigkeit, sondern einen Teil davon: Eine Theorie der besonderen Gerechtigkeit von (staatlichen) Institutionen.


 

Die weiteren Zusammenfassungen zur Ethik und andere diesbezügliche Beiträge finden sich hier.

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